Klinisch-psychologische Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ÄsthOpG

Gemäß § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ÄsthOpG ist bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Abklärung psychischer Störungen einschließlich einer psychologischen Beratung vor einer ästhetischen Operation Voraussetzung. Maßgeblich dabei ist die Verankerung des Gedankens der Schutzbedürftigkeit von 16- bis 18-Jährigen bezüglich ästhetischer Operationen. Wenn Sie einen Termin benötigen oder Fragen haben, können Sie mich hier kontaktieren.