Wahlpsychologe aller Kassen

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine nachträgliche Teilrefundierung des Honorars für die klinisch-psychologische Diagnostik in Höhe von 80 % des Kassentarifs durch die jeweilige Krankenkasse möglich:

  • Es wird eine Zuweisung von einer:einem
    • Allgemeinmediziner:in oder 
    • Vertragsfachärztin:Vertragsfacharzt  (z.B. Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde) oder
    • Vertragspsychotherapeutin:en benötigt.
  • Auf dem Zuweisungsschein ist eine konkrete Fragestellung sowie eine Verdachtsdiagnose (nach ICD-10 kodiert) erforderlich.

Die klinisch-psychologische Behandlung kann privat oder seit 01.01.2024 mit Kostenzuschuss durch die gesetzliche Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine klinisch-psychologische Therapieeinheit dauert in der Regel 50 min + 10 min Vorbereitung, Nachbearbeitung und Dokumentation.

 

Bei Vorliegen einer “krankheitswertigen Störung bzw. eines behandlungsbedürftigen Leidens” (Diagnose nach ICD-10/ICD-11) ist ein Kostenzuschuss pro Therapie-Einheit über die jeweilige Krankenkasse möglich. Der aktuelle Kostenzuschuss (2024) der einzelnen Krankenkassen beträgt: BVAEB € 46,60 / Einheit, KFA € 28,00 / Einheit, ÖGK € 33,70 / Einheit, SVS € 45,00 / Einheit.

 

Für den Kostenzuschuss bei Inanspruchnahme einer klinisch-psychologischen Behandlung ist eine Bestätigung über eine ärztliche Untersuchung notwendig. Das Bestätigungsformular hierfür ist auch bei mir erhältlich. Die ersten 10 Einheiten sind nicht bewilligungspflichtig. Darüber hinausgehende Einheiten benötigen eine Bewilligung.

 

Die Kosten für die klinisch-psychologische Behandlung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können diese auch steuerlich bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung oder der Einkommensteuererklärung geltend machen.